§ 100 Wiederaufnahmeverfahren gegen Bußgeldbescheid
Im Wiederaufnahmeverfahren gegen den Bußgeldbescheid der Regulierungsbehörde (§ 85 Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) entscheidet das nach § 98 zuständige Gericht.
Nicht amtlicher Hinweis:
(+++ § 100: Zur Anwendung vgl. § 76 Abs. 4 MessbG +++)