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§ 14 Auflösung - Digitale Gesetze
Gesetz zur Errichtung eines Fonds zur Finanzierung der kerntechnischen Entsorgung (EntsorgFondsG)
§ 1 Errichtung, Zweck und Sitz
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Aufgaben und Organisation des Fonds
§ 4 Kuratorium
§ 5 Vorstand
§ 6 Satzung
§ 7 Fondsvermögen
§ 8 Vorzeitige Ratenzahlung, Nachschusspflicht
§ 9 Anlage der Mittel
§ 10 Verwendung der Mittel
§ 11 Grundsätze der Wirtschaftsführung, Finanz- und Wirtschaftsplanung
§ 11a Ausführung und Änderung des Wirtschaftsplans
§ 11b Veränderungen von Verträgen und Ansprüchen, Vergleiche
§ 11c Erwerb und Veräußerung von Vermögensgegenständen zu Anlagezwecken
§ 12 Buchführung, Rechnungslegung und Abschlussprüfung
§ 12a Entlastung des Vorstands; sonstige Pflichten
§ 13 Aufsicht
§ 14 Auflösung
§ 15 Verordnungsermächtigungen
Anhang 1
Anhang 2
Inhaltsverzeichnis
§ 14 Auflösung
(1) Der Fonds ist bei Verbrauch seiner Mittel, spätestens jedoch nach Erfüllung seines Zwecks aufzulösen.
(2) Ein nach Auflösung des Fonds verbleibendes Vermögen fällt dem Bund zu.