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Gesetz zur Errichtung eines Fonds zur Finanzierung der kerntechnischen Entsorgung (EntsorgFondsG)
§ 1 Errichtung, Zweck und Sitz
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Aufgaben und Organisation des Fonds
§ 4 Kuratorium
§ 5 Vorstand
§ 6 Satzung
§ 7 Fondsvermögen
§ 8 Vorzeitige Ratenzahlung, Nachschusspflicht
§ 9 Anlage der Mittel
§ 10 Verwendung der Mittel
§ 11 Grundsätze der Wirtschaftsführung, Finanz- und Wirtschaftsplanung
§ 11a Ausführung und Änderung des Wirtschaftsplans
§ 11b Veränderungen von Verträgen und Ansprüchen, Vergleiche
§ 11c Erwerb und Veräußerung von Vermögensgegenständen zu Anlagezwecken
§ 12 Buchführung, Rechnungslegung und Abschlussprüfung
§ 12a Entlastung des Vorstands; sonstige Pflichten
§ 13 Aufsicht
§ 14 Auflösung
§ 15 Verordnungsermächtigungen
Anhang 1
Anhang 2
§ 13 Aufsicht - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
§ 13 Aufsicht
Der Fonds untersteht der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie, die im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit auszuüben ist.