Anlage 4 (zu § 4 Absatz 1)
Reinheitskriterien für Extraktionslösungsmittel
(Fundstelle: BGBl. I 2018, 372
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
| Stoff | höchstzulässiger Gehalt im Extraktionslösungsmittel |
Arsen Blei | 1 mg/kg 1 mg/kg |
Extraktionslösungsmittel dürfen auch keine toxikologisch bedenklichen Mengen anderer Stoffe enthalten. In einem Kilogramm Ethylmethylketon darf der Gehalt an n-Hexan nicht mehr als 50 Milligramm betragen.