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Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (ElektroG)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2 Pflichten beim Inverkehrbringen von Elektro- und Elektronikgeräten
Abschnitt 3 Sammlung und Rücknahme
Abschnitt 4 Behandlungs- und Verwertungspflichten, Verbringung
Abschnitt 5 Anzeige-, Mitteilungs- und Informationspflichten
Abschnitt 6 Gemeinsame Stelle
Abschnitt 7 Zuständige Behörde
Abschnitt 8 Beleihung
Abschnitt 9 Schlussbestimmungen
§ 43 Beauftragung Dritter
§ 44 Widerspruch und Klage
§ 45 Bußgeldvorschriften
§ 46 Übergangsvorschriften
Anlage 1 (zu § 2 Absatz 1) Nicht abschließende Liste mit Elektro- und Elektronikgeräten, die unter die Kategorien des § 2 Absatz 1 fallen
Anlage 2 (zu § 6 Absatz 1) Angaben bei der Registrierung
Anlage 3 (zu § 9 Absatz 2)
Anlage 4 (zu § 20 Absatz 2 Satz 4) Technische Anforderungen an Standorte für die Lagerung und Behandlung von Altgeräten
Anlage 5 (zu § 21 Absatz 3 Nummer 3 und Absatz 4 Nummer 3) Behandlungskonzept
Anlage 5a (zu § 21 Absatz 3 Nummer 4 und Absatz 4 Satz 2) Betriebstagebuch
Anlage 6 (zu § 23 Absatz 1)
§ 43 Beauftragung Dritter - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 9: Schlussbestimmungen
§ 43 Beauftragung Dritter
Soweit sich die nach diesem Gesetz Verpflichteten zur Erfüllung ihrer Pflichten Dritter bedienen, gilt § 22 Satz 2 und 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes entsprechend.