Abschnitt 2 Pflichten beim Inverkehrbringen von Elektro- und Elektronikgeräten
Abschnitt 3 Sammlung und Rücknahme
Abschnitt 4 Behandlungs- und Verwertungspflichten, Verbringung
Abschnitt 5 Anzeige-, Mitteilungs- und Informationspflichten
Abschnitt 6 Gemeinsame Stelle
Abschnitt 7 Zuständige Behörde
Abschnitt 8 Beleihung
Abschnitt 9 Schlussbestimmungen
§ 19a Informationspflichten der Hersteller
Jeder Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 jeder Bevollmächtigte informiert die Endnutzer von Altgeräten anderer Nutzer als privater Haushalte über die Pflicht nach § 10 Absatz 1. Er informiert die Endnutzer darüber hinaus über
1.
die von ihm geschaffenen Möglichkeiten zur Rückgabe und Entsorgung der Altgeräte,
2.
die Eigenverantwortung der Endnutzer im Hinblick auf das Löschen personenbezogener Daten auf den zu entsorgenden Altgeräten und