Abschnitt 2 Pflichten beim Inverkehrbringen von Elektro- und Elektronikgeräten
Abschnitt 3 Sammlung und Rücknahme
Abschnitt 4 Behandlungs- und Verwertungspflichten, Verbringung
Abschnitt 5 Anzeige-, Mitteilungs- und Informationspflichten
Abschnitt 6 Gemeinsame Stelle
Abschnitt 7 Zuständige Behörde
Abschnitt 8 Beleihung
Abschnitt 9 Schlussbestimmungen
§ 11 Verordnungsermächtigungen
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1.
weiter gehende Anforderungen an die Durchführung und Organisation der getrennten Erfassung von Altgeräten, die zur Wiederverwendung vorbereitet werden sollen, und
2.
Anforderungen an die Zertifizierung von Betrieben, die Altgeräte zur Wiederverwendung vorbereiten,