Unterabschnitt 2 Rücknahme von Altgeräten anderer Nutzer als privater Haushalte
Abschnitt 4 Behandlungs- und Verwertungspflichten, Verbringung
Abschnitt 5 Anzeige-, Mitteilungs- und Informationspflichten
Abschnitt 6 Gemeinsame Stelle
Abschnitt 7 Zuständige Behörde
Abschnitt 8 Beleihung
Abschnitt 9 Schlussbestimmungen
§ 11 Verordnungsermächtigungen
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1.
weiter gehende Anforderungen an die Durchführung und Organisation der getrennten Erfassung von Altgeräten, die zur Wiederverwendung vorbereitet werden sollen, und
2.
Anforderungen an die Zertifizierung von Betrieben, die Altgeräte zur Wiederverwendung vorbereiten,