§ 2 Einheitennamen in Datenverarbeitungsanlagen - Digitale Gesetze
§ 2 Einheitennamen in Datenverarbeitungsanlagen
In Datenverarbeitungsanlagen mit beschränktem Zeichenvorrat dürfen die Einheitennamen und Vorsätze nach DIN 66 030, Ausgabe Mai 2002, dargestellt werden.