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§ 2 Einheitennamen in Datenverarbeitungsanlagen - Digitale Gesetze
Ausführungsverordnung zum Gesetz über die Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung (EinhV)
Eingangsformel
§ 1 Gesetzliche Einheiten
§ 2 Einheitennamen in Datenverarbeitungsanlagen
§ 3 Zusätzliche Verwendung nicht gesetzlicher Einheiten
§ 4 Bezugsquelle und Niederlegung der DIN-Normen
§ 5 Bußgeldvorschriften
§ 6 Inkrafttreten, abgelöste Vorschriften
Schlußformel
Anlage 1 (zu § 1) Gesetzliche Einheiten mit besonderem Namen
Anlage 2 (zu § 1) Vorsätze und Vorsatzzeichen zur Bezeichnung von dezimalen Vielfachen und Teilen von Einheiten
Inhaltsverzeichnis
§ 2 Einheitennamen in Datenverarbeitungsanlagen
In Datenverarbeitungsanlagen mit beschränktem Zeichenvorrat dürfen die Einheitennamen und Vorsätze nach DIN 66 030, Ausgabe Mai 2002, dargestellt werden.