§ 28c Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für Biomasse
(1) Die Ausschreibungen für Biomasseanlagen finden in den Jahren 2023 bis 2028 jeweils zu den Gebotsterminen am 1. April und 1. Oktober statt.
(2) Das Ausschreibungsvolumen beträgt
- 1.
im Jahr 2023 600 Megawatt zu installierende Leistung,
- 2.
im Jahr 2024 500 Megawatt zu installierende Leistung,
- 3.
im Jahr 2025 1 300 Megawatt zu installierende Leistung,
- 4.
im Jahr 2026 1 126 Megawatt zu installierende Leistung,
- 5.
im Jahr 2027 326 Megawatt zu installierende Leistung und
- 6.
im Jahr 2028 76 Megawatt zu installierende Leistung.
Das Ausschreibungsvolumen nach Satz 1 wird jeweils gleichmäßig auf die Gebotstermine eines Kalenderjahres verteilt.
(3) Das Ausschreibungsvolumen
- 1.
erhöht sich jeweils
- a)
ab dem Jahr 2025 um 29 Prozent der Mengen, für die im vorangegangenen Kalenderjahr bei den Ausschreibungen für Biomethananlagen nach diesem Gesetz keine Zuschläge erteilt werden konnten, und
- b)
ab dem Jahr 2026 um die Mengen, für die in dem jeweils dritten vorangegangenen Kalenderjahr bei den Ausschreibungen für Biomasseanlagen nach diesem Gesetz keine Zuschläge erteilt werden konnten, und
- 2.
verringert sich jeweils
- a)
um die Summe der in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr installierten Leistung von Biomasseanlagen, für deren Strom kein anzulegender Wert oder der anzulegende Wert nicht durch Ausschreibungen bestimmt worden ist und die in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr an das Register als in Betrieb genommen gemeldet worden sind,