§ 28a Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für Solaranlagen des ersten Segments
(1) Die Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments finden in den Jahren 2023 bis 2029 jeweils zu den Gebotsterminen am 1. März, 1. Juli und 1. Dezember statt.
(2) Das Ausschreibungsvolumen beträgt
- 1.
im Jahr 2023 5 850 Megawatt zu installierende Leistung,
- 2.
im Jahr 2024 8 100 Megawatt zu installierende Leistung und
- 3.
in den Jahren 2025 bis 2029 jeweils 9 900 Megawatt zu installierende Leistung.
Das Ausschreibungsvolumen wird jeweils gleichmäßig auf die Gebotstermine eines Kalenderjahres verteilt.
(3) Das Ausschreibungsvolumen
- 1.
erhöht sich ab dem Jahr 2024 jeweils um die Mengen, für die in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments nach diesem Gesetz keine Zuschläge erteilt werden konnten, und
- 2.
verringert sich jeweils
- a)
um die Summe der installierten Leistung der Solaranlagen des ersten Segments, die bei einer Ausschreibung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr im Bundesgebiet bezuschlagt worden sind, soweit eine Anrechnung nach § 5 Absatz 5 völkerrechtlich vereinbart ist,
- b)
um die Summe der installierten Leistung der Solaranlagen des ersten Segments, für deren Strom kein anzulegender Wert oder der anzulegende Wert nicht durch Ausschreibungen bestimmt worden ist und die in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr an das Register als in Betrieb genommen gemeldet worden sind,
- c)
um die Summe der Gebotsmengen für Solaranlagen des ersten Segments, die in den Ausschreibungen nach § 39n in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr bezuschlagt worden sind, und
- d)
um die Summe der Gebotsmengen für Solaranlagen des ersten Segments, die in den Ausschreibungen nach § 39o in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr bezuschlagt worden sind.