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§ 12 Prüfungsbereiche - Digitale Gesetze
[object Object] (EdlStFAusbV)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
Abschnitt 2 Zwischenprüfung
Abschnitt 3 Abschlussprüfung
Abschnitt 4 Weitere Berufsausbildungen
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 3: Abschlussprüfung
§ 12 Prüfungsbereiche
Die Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
1.
„Anfertigen einer Fasserarbeit“,
2.
„Technologie“ sowie
3.
„Wirtschafts- und Sozialkunde“.