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§ 10 Zeitpunkt - Digitale Gesetze
[object Object] (EdlStFAusbV)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
Abschnitt 2 Zwischenprüfung
Abschnitt 3 Abschlussprüfung
Abschnitt 4 Weitere Berufsausbildungen
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 3: Abschlussprüfung
§ 10 Zeitpunkt
(1) Die Abschlussprüfung findet am Ende der Berufsausbildung statt.
(2) Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.