(5) Die Verpflichtung zur Verifizierung der Angaben im Emissionsbericht nach § 7 Absatz 3 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes entfällt für die Emissionsberichte von Verantwortlichen, die
- 1.
Brennstoffemissionen eines Kalenderjahres ausschließlich auf Basis eines vereinfachten Überwachungsplans nach § 3 Absatz 4 ermitteln und
- 2.
keine Abzüge gemäß § 16 in Anspruch nehmen.
Satz 1 ist für das Berichtsjahr 2023 entsprechend anzuwenden, sofern der Verantwortliche die Brennstoffemissionen für die von ihm in einem Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Brennstoffe ausschließlich auf Basis von Brennstoffmengen nach § 6 Absatz 1 und auf Basis von Standardwerten für Berechnungsfaktoren nach § 7 Absatz 1 und 2 ermittelt.