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Verordnung über die Übertragung der Führung des Unternehmensregisters (eBAnzV)
Eingangsformel
§ 1 Übertragung der Führung des Unternehmensregisters
§ 2 Führung eines Dienstsiegels
§ 3 Kündigungsrechte
§ 4 Außerkrafttreten
Schlussformel
§ 4 Außerkrafttreten - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
§ 4 Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 2026 außer Kraft.