Zweiter Teil Bestellung als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter
Dritter Teil Anerkennung als Berufsausübungsgesellschaft
Vierter Teil Verleihung der Berechtigung zur Führung der Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle"
Fünfter Teil (weggefallen)
Sechster Teil Berufshaftpflichtversicherung
Eingangsformel - Digitale Gesetze
Eingangsformel
Auf Grund des § 158 des Steuerberatungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735) verordnet die Bundesregierung nach Anhören der Bundessteuerberaterkammer mit Zustimmung des Bundesrates: