Erster Teil Prüfungsordnung für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte
Zweiter Teil Bestellung als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter
Dritter Teil Anerkennung als Berufsausübungsgesellschaft
Vierter Teil Verleihung der Berechtigung zur Führung der Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle"
Fünfter Teil (weggefallen)
Sechster Teil Berufshaftpflichtversicherung
Eingangsformel
Auf Grund des § 158 des Steuerberatungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735) verordnet die Bundesregierung nach Anhören der Bundessteuerberaterkammer mit Zustimmung des Bundesrates: