Erster Teil Prüfungsordnung für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte
Zweiter Teil Bestellung als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter
Dritter Teil Anerkennung als Berufsausübungsgesellschaft
Vierter Teil Verleihung der Berechtigung zur Führung der Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle"
Fünfter Teil (weggefallen)
Sechster Teil Berufshaftpflichtversicherung
§ 17 Ladung zur schriftlichen Prüfung
Die zuständige Steuerberaterkammer lädt die Bewerber, die Aufsichtsarbeiten zu fertigen haben, spätestens einen Monat vor dem Tag der ersten Aufsichtsarbeit.