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§ 4a Eröffnung und Verlegung einer Beratungsstelle - Digitale Gesetze
Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine (DVLStHV)
Eingangsformel
Erster Teil Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein
Zweiter Teil Beratungsstellen, Beratungsstellenleiter
Dritter Teil Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine
Vierter Teil Haftpflichtversicherung
Inhaltsverzeichnis
Zweiter Teil: Beratungsstellen, Beratungsstellenleiter
§ 4a Eröffnung und Verlegung einer Beratungsstelle
Die Mitteilung über die Eröffnung oder die Verlegung einer Beratungsstelle (§ 23 Absatz 4 Nummer 1 des Gesetzes) muss folgende Angaben enthalten:
1.
die Anschrift der Beratungsstelle und im Fall ihrer Verlegung die bisherige und die neue Anschrift der Beratungsstelle,
2.
ob und gegebenenfalls welche räumlichen, personellen und organisatorischen Verflechtungen mit anderen wirtschaftlichen Unternehmen bestehen.