Loading...
Loading...
Toggle menu
Digitale Gesetze
Digitale Gesetze
Gesetze
Toggle theme
Suche...
Suche...
Strg
K
Suche
§ 8 Kostenfreiheit - Digitale Gesetze
Gesetz zur Übertragung des Vermögens der Deutschen Ausgleichsbank auf die Kreditanstalt für Wiederaufbau (DtA-VÜG)
§ 1 Übertragung des Vermögens der Deutschen Ausgleichsbank
§ 2 Kapitalrücklage
§ 3 Haftung des Bundes
§ 4 Neuregelung der Rechtsverhältnisse der Beschäftigten der Deutschen Ausgleichsbank
§ 5 Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung für die Beschäftigten der Deutschen Ausgleichsbank
§ 6 Rechtsverhältnis zur Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder
§ 7 Übergangsmandat des örtlichen Personalrates Bonn
§ 8 Kostenfreiheit
§ 9 Rückwirkung
Inhaltsverzeichnis
§ 8 Kostenfreiheit
Für die im Zusammenhang mit dem Vollzug dieses Gesetzes stehenden Amtshandlungen sind Gerichtskosten nach dem Ersten Teil der Kostenordnung nicht zu erheben.