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§ 2 Kapitalrücklage - Digitale Gesetze
Gesetz zur Übertragung des Vermögens der Deutschen Ausgleichsbank auf die Kreditanstalt für Wiederaufbau (DtA-VÜG)
§ 1 Übertragung des Vermögens der Deutschen Ausgleichsbank
§ 2 Kapitalrücklage
§ 3 Haftung des Bundes
§ 4 Neuregelung der Rechtsverhältnisse der Beschäftigten der Deutschen Ausgleichsbank
§ 5 Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung für die Beschäftigten der Deutschen Ausgleichsbank
§ 6 Rechtsverhältnis zur Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder
§ 7 Übergangsmandat des örtlichen Personalrates Bonn
§ 8 Kostenfreiheit
§ 9 Rückwirkung
Inhaltsverzeichnis
§ 2 Kapitalrücklage
(1) Die Kreditanstalt für Wiederaufbau weist das von der Deutschen Ausgleichsbank übernommene Eigenkapital als gesonderte Kapitalrücklage aus.
(2) Das Nähere regeln die Bundesrepublik Deutschland und die Kreditanstalt für Wiederaufbau durch Vertrag.