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[object Object] (DruckerAusbV)
Eingangsformel
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
§ 3 Struktur der Berufsausbildung
§ 4 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
§ 5 Durchführung der Berufsausbildung
§ 6 Zwischenprüfung
§ 7 Abschlussprüfung, Gesellenprüfung
§ 8 Gewichtungs- und Bestehensregelung
§ 9 Zusatzqualifikation
§ 10 Prüfung der Zusatzqualifikation
§ 11 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
§ 12 Aufhebung der Anerkennung von Ausbildungsberufen
§ 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage (zu § 4 Absatz 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Medientechnologen Druck und zur Medientechnologin Druck
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Medientechnologe Druck und Medientechnologin Druck wird
1.
nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes und
2.
nach § 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung für das Gewerbe Nummer 40 „Buchdrucker: Schriftsetzer; Drucker“ der
Anlage B 1
der Handwerksordnung
staatlich anerkannt.
Nicht amtlicher Hinweis:
§ 1 Nr. 2 Kursivdruck: Müsste richtig „Anlage B Abschnitt 1“ lauten