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§ 6 Berichtsheft - Digitale Gesetze
Verordnung über die Berufsausbildung zum Drogist/zur Drogistin (DrogistAusbV)
Eingangsformel
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufs
§ 2 Ausbildungsdauer
§ 3 Ausbildungsberufsbild
§ 4 Ausbildungsrahmenplan
§ 5 Ausbildungsplan
§ 6 Berichtsheft
§ 7 Zwischenprüfung
§ 8 Abschlußprüfung
§ 9 Aufhebung von Vorschriften
§ 10 Übergangsregelung
§ 11 Inkrafttreten
Anlage 1 (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Drogist/zur Drogistin - Sachliche Gliederung -
Anlage 2 (zu § 3) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung Drogist/Drogistin - Zeitliche Gliederung -
Inhaltsverzeichnis
§ 6 Berichtsheft
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.