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Verordnung über die Berufsausbildung zum Drogist/zur Drogistin (DrogistAusbV)
Eingangsformel
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufs
§ 2 Ausbildungsdauer
§ 3 Ausbildungsberufsbild
§ 4 Ausbildungsrahmenplan
§ 5 Ausbildungsplan
§ 6 Berichtsheft
§ 7 Zwischenprüfung
§ 8 Abschlußprüfung
§ 9 Aufhebung von Vorschriften
§ 10 Übergangsregelung
§ 11 Inkrafttreten
Anlage 1 (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Drogist/zur Drogistin - Sachliche Gliederung -
Anlage 2 (zu § 3) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung Drogist/Drogistin - Zeitliche Gliederung -
§ 5 Ausbildungsplan - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
§ 5 Ausbildungsplan
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.