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Deutsches Richtergesetz (DRiG)
Inhaltsübersicht
Teil 1 Richteramt in Bund und Ländern
Teil 2 Richter im Bundesdienst
Teil 3 Richter im Landesdienst
Teil 4 Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 43 Beratungsgeheimnis - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Teil 1: Richteramt in Bund und Ländern
Abschnitt 5: Besondere Pflichten des Richters
§ 43 Beratungsgeheimnis
Der Richter hat über den Hergang bei der Beratung und Abstimmung auch nach Beendigung seines Dienstverhältnisses zu schweigen.