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§ 39 Wahrung der Unabhängigkeit - Digitale Gesetze
Deutsches Richtergesetz (DRiG)
Inhaltsübersicht
Teil 1 Richteramt in Bund und Ländern
Abschnitt 1 Einleitende Vorschriften
Abschnitt 2 Befähigung zum Richteramt
Abschnitt 3 Richterverhältnis
Abschnitt 4 Unabhängigkeit des Richters
Abschnitt 5 Besondere Pflichten des Richters
§ 38 Richtereid
§ 39 Wahrung der Unabhängigkeit
§ 40 Schiedsrichter und Schlichter
§ 41 Rechtsgutachten
§ 42 Nebentätigkeiten in der Rechtspflege
§ 43 Beratungsgeheimnis
Abschnitt 6 Ehrenamtliche Richter
Teil 2 Richter im Bundesdienst
Teil 3 Richter im Landesdienst
Teil 4 Übergangs- und Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Teil 1: Richteramt in Bund und Ländern
Abschnitt 5: Besondere Pflichten des Richters
§ 39 Wahrung der Unabhängigkeit
Der Richter hat sich innerhalb und außerhalb seines Amtes, auch bei politischer Betätigung, so zu verhalten, daß das Vertrauen in seine Unabhängigkeit nicht gefährdet wird.