§ 13 Verjährung, Verzinsung
Für die Verjährung und Verzinsung der Kostenforderungen und der Ansprüche auf Erstattung von Kosten gilt § 5 des Gerichtskostengesetzes entsprechend.
Nicht amtlicher Hinweis:
(+++ § 13: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 5 VergWerkeRegV +++)