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§ 6 Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Eintragung - Digitale Gesetze
Ausführungsgesetz zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag (DöKVAG)
Erster Abschnitt Vorschriften für deutsche Konkursverfahren
Zweiter Abschnitt Vorschriften für die Unterstützung österreichischer Konkursverfahren
Dritter Abschnitt Besondere Vorschriften
Vierter Abschnitt Vergleichs-(Ausgleichs-)verfahren
Fünfter Abschnitt Schlußvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Zweiter Abschnitt: Vorschriften für die Unterstützung österreichischer Konkursverfahren
§ 6 Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Eintragung
Wird die Eintragung abgelehnt, so kann auch der Masseverwalter das in dem Verfahren gegebene Rechtsmittel einlegen. Das Verfahren über das Rechtsmittel ist kostenfrei.