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§ 13 Sofortige Beschwerde gegen die Anordnung - Digitale Gesetze
Ausführungsgesetz zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag (DöKVAG)
Erster Abschnitt Vorschriften für deutsche Konkursverfahren
Zweiter Abschnitt Vorschriften für die Unterstützung österreichischer Konkursverfahren
§ 5 Eintragungen in öffentliche Bücher oder Register
§ 6 Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Eintragung
§ 7 Löschung einer Eintragung auf Ersuchen des österreichischen Gerichts
§ 8 Löschung einer Eintragung auf Antrag
§ 9 Eintragung in das Patentregister
§ 10 Verwertung im Wege der Zwangsvollstreckung
§ 11 Anordnung von Zwangsmaßnahmen
§ 12 Beschwerde gegen Ablehnung der Anordnung
§ 13 Sofortige Beschwerde gegen die Anordnung
§ 14 Anwendung der Zivilprozeßordnung
§ 15 Haft des Schuldners
§ 16 Postsperre
§ 17 Antrag auf gerichtliche Entscheidung
§ 18 Zuständigkeit für die eine Vormerkung betreffende einstweilige Verfügung
§ 19 Erteilung der Vollstreckungsklausel für österreichische Entscheidungen
Dritter Abschnitt Besondere Vorschriften
Vierter Abschnitt Vergleichs-(Ausgleichs-)verfahren
Fünfter Abschnitt Schlußvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Zweiter Abschnitt: Vorschriften für die Unterstützung österreichischer Konkursverfahren
§ 13 Sofortige Beschwerde gegen die Anordnung
Gegen die Anordnung steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu. Die sofortige Beschwerde ist auch zulässig, wenn die Zwangsmaßnahme bereits vollzogen ist. § 12 Satz 3 gilt entsprechend.