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§ 13 Sofortige Beschwerde gegen die Anordnung - Digitale Gesetze
Ausführungsgesetz zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag (DöKVAG)
Erster Abschnitt Vorschriften für deutsche Konkursverfahren
Zweiter Abschnitt Vorschriften für die Unterstützung österreichischer Konkursverfahren
Dritter Abschnitt Besondere Vorschriften
Vierter Abschnitt Vergleichs-(Ausgleichs-)verfahren
Fünfter Abschnitt Schlußvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Zweiter Abschnitt: Vorschriften für die Unterstützung österreichischer Konkursverfahren
§ 13 Sofortige Beschwerde gegen die Anordnung
Gegen die Anordnung steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu. Die sofortige Beschwerde ist auch zulässig, wenn die Zwangsmaßnahme bereits vollzogen ist. § 12 Satz 3 gilt entsprechend.