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Verordnung über die Gewährung von Dienstjubiläumszuwendungen (DJubV)
Eingangsformel
§ 1 Persönlicher Geltungsbereich
§ 2 Dienstjubiläen, Dankurkunden und Dienstjubiläumszuwendungen
§ 3 Berücksichtigungsfähige Zeiten
§ 4 Aushändigung der Dankurkunde
§ 5 Zurückstellung oder Hinausschiebung der Aushändigung der Dankurkunde und der Gewährung der Zuwendung
§ 6 Zuständigkeit
§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 6 Zuständigkeit - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
§ 6 Zuständigkeit
Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung ist die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Aufgabe auf nachgeordnete Behörden übertragen.