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Verordnung über die Gewährung von Dienstjubiläumszuwendungen (DJubV)
Eingangsformel
§ 1 Persönlicher Geltungsbereich
§ 2 Dienstjubiläen, Dankurkunden und Dienstjubiläumszuwendungen
§ 3 Berücksichtigungsfähige Zeiten
§ 4 Aushändigung der Dankurkunde
§ 5 Zurückstellung oder Hinausschiebung der Aushändigung der Dankurkunde und der Gewährung der Zuwendung
§ 6 Zuständigkeit
§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 1 Persönlicher Geltungsbereich - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Persönlicher Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt
1.
für die Beamtinnen und Beamten des Bundes,
2.
für die Soldatinnen und Soldaten.
Für die Richterinnen und Richter im Bundesdienst gelten die für Beamtinnen und Beamte geltenden Vorschriften dieser Verordnung nach § 46 des Deutschen Richtergesetzes entsprechend.