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§ 6 Vorstand - Digitale Gesetze
Gesetz zur Umwandlung der Deutschen Genossenschaftsbank (DGBankUmwG)
§ 1 Errichtung durch Umwandlung
§ 2 Wirkungen der Umwandlung für die Anteilsinhaber
§ 3 Aktien
§ 4 Satzung
§ 5 Aufgabe
§ 6 Vorstand
§ 7 Aufsichtsrat
§ 8 Erste Hauptversammlung
§ 9 Ausgabe gedeckter Schuldverschreibungen
§ 10 Erlöschen des Emissionsrechts nach § 9
§ 11 Zwangsvollstreckung und Insolvenz
§ 12 Anlagesicherheit, Deckungsstockfähigkeit
§ 13 Übergangsregelung für gedeckte Schuldverschreibungen, Gewährleistungen der Deutschen Genossenschaftsbank sowie ihr gewährte Darlehen
§ 14 Übergangsregelungen für betriebliche Interessenvertretung sowie für ehemalige Beamte
§ 15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anhang 1 Anteilseigner der DG BANK (Stand 31. Dezember 1997)
Anhang 2 Satzung DG Bank AG
Inhaltsverzeichnis
§ 6 Vorstand
Die Vorstandsmitglieder der Deutschen Genossenschaftsbank gelten bis zum Ablauf der Amtszeit, für die sie berufen sind, als bestellt im Sinne des § 84 des Aktiengesetzes. Ihre Abberufung nach § 84 des Aktiengesetzes ist zulässig.