§ 10 Erlöschen des Emissionsrechts nach § 9
(1) Das Recht zur Ausgabe von gedeckten Schuldverschreibungen erlischt, wenn der Anteil der Genossenschaften, genossenschaftlichen Zentralinstitutionen und der anderen juristischen Personen und Handelsgesellschaften, die mit dem Genossenschaftswesen oder der genossenschaftlichen Wohnungswirtschaft wirtschaftlich verbunden sind (genossenschaftliche Unternehmen), am Grundkapital der Aktiengesellschaft am Ende des Geschäftsjahres insgesamt nicht mehr als 50 vom Hundert beträgt oder die Aufgabe nach § 5 durch Satzungsänderung aufgehoben wird.