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§ 25 Nachträgliche Schutzentziehung - Digitale Gesetze
Verordnung zur Ausführung des Designgesetzes (DesignV)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeines
Abschnitt 2 Eintragungsverfahren
Abschnitt 3 Designregister, Verfahren nach Eintragung
Abschnitt 4 Verfahren zur Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit
Abschnitt 5 Internationale Eintragungen
§ 23 Stellungnahme zur Schutzverweigerung bei internationalen Eintragungen
§ 24 Umschreibung internationaler Eintragungen
§ 25 Nachträgliche Schutzentziehung
Abschnitt 6 Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 5: Internationale Eintragungen
§ 25 Nachträgliche Schutzentziehung
Für den Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit einer internationalen Eintragung für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (§ 70 Absatz 1 Satz 1 des Designgesetzes) gelten die §§ 21 und 22 entsprechend.