Abschnitt 3 Designregister, Verfahren nach Eintragung
Abschnitt 4 Verfahren zur Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit
Abschnitt 5 Internationale Eintragungen
Abschnitt 6 Schlussvorschriften
§ 25 Nachträgliche Schutzentziehung
Für den Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit einer internationalen Eintragung für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (§ 70 Absatz 1 Satz 1 des Designgesetzes) gelten die §§ 21 und 22 entsprechend.