Abschnitt 3 Designregister, Verfahren nach Eintragung
Abschnitt 4 Verfahren zur Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit
Abschnitt 5 Internationale Eintragungen
Abschnitt 6 Schlussvorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die im Designgesetz geregelten Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt neben den Bestimmungen des Designgesetzes und der DPMA-Verordnung.