III. Übertragung von Befugnissen nach dem Bundesdisziplinargesetz - Digitale Gesetze
III. Übertragung von Befugnissen nach dem Bundesdisziplinargesetz
Ich übertrage den Leiterinnen und Leitern der Dienststellen des Bundeseisenbahnvermögens
1.
gegenüber den Beamtinnen und Beamten des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes,
a)
nach § 33 Abs. 3 Nr. 1 des Bundesdisziplinargesetzes die Befugnis, die Kürzung der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß festzusetzen,
b)
nach § 34 Abs. 2 des Bundesdisziplinargesetzes die Befugnis, Disziplinarklage zu erheben,
c)
nach § 42 Abs. 1 des Bundesdisziplinargesetzes die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchsbescheiden,
2.
die Ausübung der Disziplinarbefugnisse gegenüber den Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes nach § 84 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes.