§ 6a Eingliederung der Verbindlichkeiten des Fonds in Bundesschuld - Digitale Gesetze
§ 6a Eingliederung der Verbindlichkeiten des Fonds in Bundesschuld
Der Bund übernimmt ab 1. Januar 2005 als Mitschuldner die Verbindlichkeiten des Fonds; im Innenverhältnis zu dem Fonds ist der Bund alleiniger Schuldner.