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§ 14 Verbot der Doppelverfolgung - Digitale Gesetze
Gesetz zur Umsetzung der vollstreckungshilferechtlichen Regelungen des Vertrages vom 5. April 2022 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die grenzüberschreitende polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit (DECHPolVtrUG)
§ 1 Anwendbare Vorschriften
§ 2 Zuständigkeit
§ 3 Unzulässigkeit der Vollstreckung
§ 4 Anhörung der betroffenen Person
§ 5 Rechtsbeistand der betroffenen Person
§ 6 Bewilligung der Vollstreckung
§ 7 Einspruch gegen die Bewilligung der Vollstreckung
§ 8 Gerichtliches Verfahren
§ 9 Gerichtliche Entscheidung nach Einspruch oder auf Antrag der betroffenen Person
§ 10 Gerichtliche Entscheidung auf Antrag der Bewilligungsbehörde; Bewilligung
§ 11 Rechtsbeschwerde
§ 12 Zulassung der Rechtsbeschwerde
§ 13 Besetzung der Senate der Oberlandesgerichte
§ 14 Verbot der Doppelverfolgung
§ 15 Vollstreckung
§ 16 Inländisches Vollstreckungsverfahren und Ruhen der Verjährung bei ausgehenden Ersuchen
§ 17 Ausschluss von Ersatzfreiheitsstrafen in ausgehenden Ersuchen
§ 18 Einschränkung von Grundrechten
Inhaltsverzeichnis
§ 14 Verbot der Doppelverfolgung
Wird die Vollstreckung einer schweizerischen Entscheidung bewilligt, so darf die Tat, die dieser Entscheidung zugrunde liegt, nach deutschem Recht nicht mehr als Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.