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§ 5 Antragsfrist - Digitale Gesetze
Gesetz zur Regelung in der Deutschen Demokratischen Republik nicht erfüllter Entschädigungsansprüche aus Enteignung (DDR-EErfG)
§ 1 Anspruch auf nachträgliche Erfüllung eines Entschädigungsanspruchs
§ 2 Rechte an enteigneten Grundstücken
§ 3 Währungsumstellung
§ 4 Zuständigkeit
§ 5 Antragsfrist
§ 6 Verfahren
§ 7 Ausschluss doppelter Entschädigung
Inhaltsverzeichnis
§ 5 Antragsfrist
Anträge nach den §§ 1 und 2 können bis zum 16. Juni 2004 gestellt werden (Ausschlussfrist). Ein Antrag nach dem Vermögensgesetz, über den noch nicht bestandskräftig entschieden worden ist, gilt als Antrag nach dieser Vorschrift.