§ 11 Mitwirkungspflichten
(1) Ein nach § 8 Absatz 1 oder 2 Verpflichteter hat die Inspektionsgruppe und die Begleitgruppe bei der Durchführung sowie die Behörde, die die Begleitgruppe stellt, bei der Vorbereitung und der Nachbereitung der Inspektionen und Untersuchungen nach § 8 zu unterstützen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Übereinkommen, diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich ist. Er hat insbesondere
- 1.
auf Verlangen der zuständigen Behörde oder des Leiters der Begleitgruppe einen Inspektionsbeauftragten zu benennen, der befugt ist, alle zur Durchführung der Inspektion erforderlichen betriebsinternen Anweisungen zu geben und Entscheidungen im Namen des Verpflichteten gegenüber dem Leiter der Begleitgruppe und der Inspektionsgruppe zu treffen, und der für die Erfüllung der Duldungs- und Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz Sorge zu tragen hat,
- 2.
die Inspektionsgruppe in Bezug auf die Inspektionsstätte, die dort durchgeführten Tätigkeiten, die für die Inspektion notwendigen Sicherheitsmaßnahmen und die dazugehörige Verwaltung und Logistik einzuweisen,
- 3.
auf Verlangen des Leiters der Begleitgruppe sein Personal anzuweisen, die gemäß § 10 Absatz 1 Nummer 3 von der Inspektionsgruppe gestellten Fragen zur Feststellung sachdienlicher Tatsachen wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten,
- 4.
auf Verlangen des Leiters der Begleitgruppe geschäftliche Unterlagen und Aufzeichnungen zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften des Verifikationsanhangs des Übereinkommens vorzulegen,
- 5.
bei Inspektionen nach Teil VI oder VII des Verifikationsanhangs zu dem Übereinkommen innerhalb von drei Stunden nach Eintreffen des Inspektionsteams Aufzeichnungen und Mengenübersichten nach § 6b Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 für die letzten drei abgelaufenen Kalenderjahre und das laufende Kalenderjahr vorzulegen,
- 6.
bei Inspektionen nach Teil VI oder VII des Verifikationsanhangs zu dem Übereinkommen auf Verlangen des Leiters der Begleitgruppe die in der Einrichtung vorhandenen oder anderweitig im Besitz des Aufzeichnungspflichtigen befindlichen Bestandsmengen der gemeldeten Chemikalien und ihrer unmittelbaren Vor- und Folgeprodukte zu ermitteln,
- 7.
der Inspektionsgruppe und der Begleitgruppe Fernmeldeeinrichtungen, Arbeitsräume mit elektrischen Anschlüssen und die erforderlichen Transportmittel innerhalb der Einrichtung zur Verfügung zu stellen, soweit es sich um eine der Verifikation nach Artikel VI des Übereinkommens unterliegende Einrichtung handelt,
- 8.
auf Verlangen der zuständigen Behörde der Inspektionsgruppe für die nach § 10 Absatz 1 Nummer 7 durchzuführenden Analysen einen geeigneten Arbeitsraum innerhalb der Inspektionsstätte oder in Abstimmung mit der zuständigen Behörde in örtlicher Nähe der Inspektionsstätte zur Verfügung zu stellen,
Im Falle des Satzes 2 Nummer 12 ist der Verpflichtete befugt, Daten, einschließlich personenbezogener Daten, zu erheben und zu speichern und der Begleitgruppe zu übermitteln.
(2) Ein Verpflichteter nach § 8 Absatz 1 oder 2 kann die Mitwirkung insoweit verweigern, als er hierdurch sich selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Der Auskunftspflichtige ist über das Recht zur Verweigerung einer Auskunft zu belehren.