die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, einschließlich der innerstaatlichen Bekämpfung von Unruhen im Sinne von Artikel II Nummer 9 Buchstabe d des Übereinkommens,
- aa)
durch die Polizeien des Bundes und der Länder,
- bb)
durch die Bundeswehr bei der Anwendung von Maßnahmen nach dem Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie zivile Wachpersonen oder
- cc)
durch die Bundeswehr bei Einsätzen im Ausland, jedoch unter Ausschluss des Einsatzes als Mittel der Kriegsführung
sowie die Ausbildung zu einem solchen Einsatz und