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§ 9 Verwendung der Mittel - Digitale Gesetze
Gesetz über die Conterganstiftung (ContStifG)
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2 Leistungen wegen Contergan-Schadensfällen
Abschnitt 3 Projektförderung
Abschnitt 4 Schluss- und Übergangsvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
§ 9 Verwendung der Mittel
Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die Stiftungszwecke verwendet werden.