§ 17 Behandlung von Leistungen nach diesem Gesetz bei der Anwendung anderer Gesetze - Digitale Gesetze
§ 17 Behandlung von Leistungen nach diesem Gesetz bei der Anwendung anderer Gesetze
Leistungen nach diesem Abschnitt sind einkommensteuerfrei. Ansprüche auf solche Leistungen gehören nicht zum sonstigen Vermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes.