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§ 14 Verzinsung - Digitale Gesetze
Gesetz über die Conterganstiftung (ContStifG)
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2 Leistungen wegen Contergan-Schadensfällen
§ 11 Verwendung des Stiftungsvermögens
§ 12 Leistungsberechtigte Personen
§ 13 Art und Umfang der Leistungen
§ 14 Verzinsung
§ 15 Verzicht, Anrechnung von Zahlungen Dritter
§ 16 Gang des Verfahrens
§ 17 Behandlung von Leistungen nach diesem Gesetz bei der Anwendung anderer Gesetze
§ 18 Verhältnis zu anderen Ansprüchen
Abschnitt 3 Projektförderung
Abschnitt 4 Schluss- und Übergangsvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 2: Leistungen wegen Contergan-Schadensfällen
§ 14 Verzinsung
Die Kapitalentschädigung nach § 13 Abs. 2 ist ab Antragstellung mit 2 Prozent über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen.