§ 25a Aufwendungen des Auskunftspflichtigen - Digitale Gesetze
§ 25a Aufwendungen des Auskunftspflichtigen
Die dem Auskunftspflichtigen durch die Entnahme von Proben von Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen oder durch Messungen entstehenden eigenen Aufwendungen hat er selbst zu tragen.