Erster Abschnitt Zweck, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Zweiter Abschnitt Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
Abschnitt 2a Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012
Abschnitt 2b Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 517/2014
Dritter Abschnitt Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung
Vierter Abschnitt Mitteilungspflichten
Abschnitt 4a (zukünftig in Kraft)
Fünfter Abschnitt Ermächtigung zu Verboten und Beschränkungen sowie zu Maßnahmen zum Schutz von Beschäftigten
Sechster Abschnitt Gute Laborpraxis
Siebter Abschnitt Allgemeine Vorschriften
Achter Abschnitt Schlussvorschriften
§ 20 Antrags- und Mitteilungsunterlagen, Verordnungsermächtigungen
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1.
Inhalt und Form von Antrags- oder Mitteilungsunterlagen, die bei der Bundesstelle für Chemikalien oder einer anderen Bundesbehörde nach diesem Gesetz, einer auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnung oder einer der in § 21 Absatz 2 Satz 1 genannten EG- oder EU-Verordnung einzureichen sind, näher zu bestimmen,
2.
zu regeln, dass und für welchen Zeitraum derjenige, der derartige Antrags- oder Mitteilungsunterlagen bei der Bundesstelle für Chemikalien oder einer anderen Bundesbehörde einreicht, ein Doppel dieser Unterlagen zur Einsichtnahme aufzubewahren hat.
(2) Die Bundesstelle für Chemikalien kann für Anträge oder Unterlagen, die bei ihr eingereicht werden,
1.
die Verwendung von ihr bestimmter Vordrucke oder Formate sonstiger Datenträger verlangen,
2.
die Übermittlung der Angaben auf einem anderen Datenträger zulassen,
3.
die Übermittlung weiterer Kopien vorgelegter Unterlagen verlangen, soweit dies im Hinblick auf die Beteiligung der in den §§ 4 und 12a genannten weiteren Bundesbehörden erforderlich ist.