§ 15 Teil 2 der Abschlussprüfung
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Nummer 1.1, Nummer 1.2 Buchstabe b sowie Nummer 2 Buchstabe b sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
- 1.
Prozessorientiertes Arbeiten,
- 2.
Biologische Technologien,
- 3.
Wirtschafts- und Sozialkunde.
(3) Für den Prüfungsbereich Prozessorientiertes Arbeiten bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
komplexe prozessorientierte Arbeitsabläufe selbstständig planen und durchführen,
- b)
Betriebsmittel auswählen und beurteilen,
- c)
arbeitsorganisatorische und technologische Sachverhalte verknüpfen,
- d)
berufsbezogene Berechnungen durchführen,
- e)
Arbeitsergebnisse kontrollieren, dokumentieren und bewerten,
- f)
die relevanten fachlichen Hintergründe seiner Arbeit aufzeigen und seine Vorgehensweise begründen sowie
- g)
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehen
kann;
- 2.
hierfür ist vom Prüfungsausschuss aus folgenden Gebieten und Tätigkeiten auszuwählen:
- a)
Durchführen molekularbiologischer Arbeiten,