§ 14 Teil 1 der Abschlussprüfung
(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für die ersten 85 Wochen aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
- 1.
Untersuchung biologischer Systeme,
- 2.
Biologische Grundlagen.
(4) Für den Prüfungsbereich Untersuchung biologischer Systeme bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
biologische und chemisch-physikalische Methoden sowie Arbeitsstoffe prozessbezogen anwenden,
- b)
Arbeitsabläufe selbstständig planen,
- c)
Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren,
- d)
berufsbezogene Berechnungen durchführen,
- e)
arbeitsorganisatorische und technologische Sachverhalte verknüpfen sowie
- f)
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehen
kann;
- 2.
hierfür ist aus folgenden Gebieten und Tätigkeiten auszuwählen:
- a)
chemisch-physikalische Methoden,
- b)
Durchführen mikrobiologischer Arbeiten I,
- c)
Durchführen zellkulturtechnischer Arbeiten I,