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§ 2 Höhe der Gebühren - Digitale Gesetze
Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz (BzKJBGebV)
Eingangsformel
§ 1 Erhebung von Gebühren
§ 2 Höhe der Gebühren
§ 3 Inkrafttreten
Anlage (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis
Inhaltsverzeichnis
§ 2 Höhe der Gebühren
(1) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem abschließenden Gebührenverzeichnis in der Anlage.
(2) Die nach dem Gebührenverzeichnis zu erhebenden Gebühren umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren.