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§ 1 Erhebung von Gebühren - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Erhebung von Gebühren
Die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz erhebt Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen (gebührenfähige Leistung), die sie auf Grund des Jugendschutzgesetzes erbringt.
Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz (BzKJBGebV)
Eingangsformel
§ 1 Erhebung von Gebühren
§ 2 Höhe der Gebühren
§ 3 Inkrafttreten
Anlage (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis