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§ 1 Erhebung von Gebühren - Digitale Gesetze
Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz (BzKJBGebV)
Eingangsformel
§ 1 Erhebung von Gebühren
§ 2 Höhe der Gebühren
§ 3 Inkrafttreten
Anlage (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Erhebung von Gebühren
Die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz erhebt Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen (gebührenfähige Leistung), die sie auf Grund des Jugendschutzgesetzes erbringt.