§ 6 Medizinische Vorsorgeleistungen
(1) Reichen ärztliche Behandlungen sowie die Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln nicht aus oder können sie wegen besonderer beruflicher oder familiärer Umstände nicht durchgeführt werden, können auf ärztliche Verordnung medizinische Vorsorgeleistungen in Anspruch genommen werden, um
- 1.
eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen,
- 2.
Krankheiten zu verhüten oder deren Verschlimmerung zu vermeiden oder
- 3.
Pflegebedürftigkeit zu vermeiden.
(2) Medizinische Vorsorgeleistungen können gewährt werden:
- 1.
ambulant in einem anerkannten Heilbad oder anerkannten Kurort,
- 2.
als vollstationäre Behandlung in einer Vorsorgeeinrichtung, mit der ein Vertrag nach § 111 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht, oder
- 3.
als vollstationäre Behandlung in einer anderen Vorsorgeeinrichtung, wenn besondere medizinische Gründe dies erfordern.
(3) Leistungen nach Absatz 2 Nummer 1 können nicht vor Ablauf von drei, Leistungen nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 können nicht vor Ablauf von vier Jahren nach Durchführung solcher oder ähnlicher Leistungen erbracht werden, es sei denn, eine vorzeitige Leistung ist aus medizinischen Gründen dringend erforderlich. Medizinische Vorsorgeleistungen werden nicht für die letzten zwölf Monate vor Ende des Wehrdienstverhältnisses gewährt, es sei denn, sie dienen der Behandlung von Folgen einer Wehrdienstbeschädigung.
(4) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 können Müttern und Vätern auch verordnet werden:
- 1.
medizinische Vorsorgeleistungen in Einrichtungen der Elly Heuss-Knapp-Stiftung – Deutsches Müttergenesungswerk –,
- 2.
medizinische Vorsorgeleistungen in gleichartigen Einrichtungen, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht.
Kosten für die Mitaufnahme von Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben und selbst nicht behandlungsbedürftig sind, werden übernommen. In Ausnahmefällen können auch die Kosten für die Mitaufnahme älterer Kinder übernommen werden. Kosten für die Aufnahme und Behandlung behandlungsbedürftiger Kinder werden nicht übernommen.