§ 24 Krankentransporte, Reiseauslagen
(1) Krankentransporte, die nach Art der Erkrankung der Soldatin oder des Soldaten notwendig sind, sind grundsätzlich mit bundeswehreigenen Krankentransportmitteln durchzuführen. Stehen solche nicht zur Verfügung, können andere Krankentransportmittel in Anspruch genommen werden.
(2) Für notwendige Fahrten im Zusammenhang mit der Erfüllung des Anspruchs auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung werden der Soldatin oder dem Soldaten Reiseauslagen in sinngemäßer Anwendung des § 2 Absatz 2 und der §§ 4 bis 10 des Bundesreisekostengesetzes erstattet. Wurde die Fahrt zu auswärtigen medizinischen Einrichtungen truppenärztlich oder truppenzahnärztlich angeordnet oder wurde die Notwendigkeit der Fahrt zum truppenärztlichen oder truppenzahnärztlichen Bereich truppenärztlich oder truppenzahnärztlich bestätigt, können gewährt werden:
- 1.
Fahrtkostenerstattung bis zur Höhe der Kosten der niedrigsten Beförderungsklasse regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel, es sei denn, die Benutzung einer höheren Beförderungsklasse ist aus medizinischen Gründen truppenärztlich oder truppenzahnärztlich angeordnet; mögliche Fahrpreisermäßigungen sind in Anspruch zu nehmen,
- 2.
Wegstreckenentschädigung bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs oder eines anderen motorbetriebenen Fahrzeugs in Höhe von 20 Cent je Kilometer der zurückgelegten Strecke, höchstens jedoch 150 Euro für die Hin- und Rückfahrt zusammen,
- 3.
Tage- und Übernachtungsgelder für die Zeit der Hin- und Rückreise; der Zeitraum des auswärtigen Aufenthalts wird bei der Berechnung des Tage- und Übernachtungsgeldes nur einbezogen, wenn die Übernahme der Kosten für Unterbringung und Verpflegung in dieser Zeit nicht im Rahmen dieser Verordnung sichergestellt ist und amtliche Unterkunft und Gemeinschaftsverpflegung nicht in Anspruch genommen werden können, und
- 4.
die Erstattung von Nebenkosten; die Nebenkosten sind nachzuweisen.
Bei Fahrten anlässlich eines stationären Aufenthaltes gilt der Höchstbetrag der Wegstreckenentschädigung nach Satz 2 Nummer 2 jeweils für die Hin- und Rückreise. Wird die Benutzung eines Kraftfahrzeugs truppenärztlich angeordnet, beträgt die Wegstreckenentschädigung 30 Cent je Kilometer der zurückgelegten Strecke. Fahrtkostenerstattung und Wegstreckenentschädigung nach Satz 2 Nummer 1 und 2 werden nicht gewährt, wenn ein bereitstehendes Dienstkraftfahrzeug oder eine sonstige unentgeltliche Beförderungsmöglichkeit genutzt werden kann.
(3) Für Strecken von weniger als 10 Kilometern pro einfache Fahrt werden keine Kosten erstattet. Das gilt nicht für